Abgasuntersuchung jetzt auch für Krafträder
Saubere Sache für die Umwelt
Halten Sie Ihre Nase mal wieder in Fahrtwind, Luft und Sonne. Herrlich! Doch was wäre ein Motorrad-Ausritt ohne eine saubere Umwelt? Auch beim Motorrad kommt mehr als heiße Luft aus dem Auspuff; Verschleiß, mangelnde Wartung, fehlerhafte Reparaturen oder nicht genehmigte Auspuffanlagen verschlagen uns den Atem. Deshalb bittet der Gesetzgeber sie zur regelmäßigen Untersuchung der Abgase von Krafträdern (AUK) im Rahmen der Hauptuntersuchung.
Welche Krafträder müssen zur Untersuchung?
Wenn Ihr Motorrad folgende Kriterien erfüllt, ist die AUK im Rahmen der Hauptuntersuchung Pflicht:
- Das Motorrad wurde nach dem 1. Januar 1989 erstmals zugelassen.
- Es hat einen 2- oder 4-Takt-Benzinmotor.
- Der Hubraum beträgt mehr als 50 ccm.
- Sie fahren schneller als 45 km/h
Wichtig ist, was hinten raus kommt
Unsere Wert-Arbeit für saubere Luft: Die Spezialisten an der TÜV-STATION messen den Kohlenmonoxid-Gehalt der Abgase im Leerlauf. Dieser ist der von der technischen Ausrüstung des Fahrzeugs abhängig
- Fahrzeuge ohne oder mit ungeregeltem Katalysator
- Messung im Leerlauf
- CO-Gehalt: Herstellervorgabe, maximal zulässiger Grenzwert 4,5 % Vol.
- Fahrzeuge mit geregeltem Katalysator
- Messung im erhöhten Leerlauf (Herstellervorgabe, sonst 2.000 U/min)
- CO-Gehalt: nach Herstellervorgabe, maximal zulässiger Grenzwert 0,3 % Vol.
Sie möchten die Untersuchung von einer amtlich anerkannten Werkstatt durchführen lassen? Dann achten Sie auf die Termine. Die AUK darf frühesten einen Monat vor der Hauptuntersuchung erfolgen. In diesem Fall müssen Sie den AUK-Nachweis, der mit einem Klebesiegel mit eingeprägter Nummer der amtlich anerkannten Werkstatt versehen ist, dem TÜV-Sachverständigen vor Beginn der Hauptuntersuchung vorlegen.
Der Schlüssel zur Schnüffel-Probe
Ob Ihr Kraftrad zur Abgasuntersuchung muss, erkennen Sie auch an den Schlüsselnummern in den Papieren. Krafträder sind nicht nur Motorräder, sondern auch Trikes und Quads. Zur schnellen Übersicht haben wir unten die Schlüsselnummern nach „alten“ und „neuen“ Papieren zusammengestellt.
Tabelle für „alte“ Fahrzeugpapiere.
| „alte" Fahrzeugdokumente (Fahrzeugschein/ -brief) | Schlüsselnummer zu 1 (1. bis 4. Stelle) |
2502, 2512, 2522, 2603, 2604, 2614, 0901, 0902, 0960, 0980, 1901, 1902, 3901, 3902, 3960, 3980, 4901, 4902 |
Tabelle für „neue“ Fahrzeugpapiere, die nach dem 1. Oktober 2005 ausgestellt wurden.
| Feld J | Feld 4 | |
| „neue" Fahrzeugdokumente (Zul.-Besch. Teil 1) EG-Typgenehmigung bis 30.09.2005 |
25 25 25 26 26 26 |
0200 1200 2200 0300 0400 1400 |
| „neue" Fahrzeugdokumente (Zul.-Besch. Teil 1) EG-Typgenehmigung ab 01.10.2005 |
L3e L4e L5e L7e |

