Feuertemperaturmessungen

Emissionsmesstechnik

Messung der Feuerraumtemperatur gemäß §4 der 17. BImSchV

Zum Schutz der Umwelt dürfen von genehmigungsbedürftigen Anlagen, in denen Abfälle verbrannt oder mit verbrannt werden, keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen ausgehen.


Der Gesetzgeber hat für die Betreiber daher Anforderungen in Bezug auf die Emissionen aber auch hinsichtlich der Feuerung wie Verweilzeit, Temperatur oder Durchmischung festgelegt. Es muss eine möglichst vollständige Verbrennung erreicht werden.Für den Feuerraum gelten Mindesttemperaturen und Mindestverweilzeiten. Sie müssen je nach Art der Abfälle bei gleichmäßiger Durchmischung auch unter ungünstigsten Bedingungen 850 °C oder sogar 1100 °C betragen. Die Messung der Mindesttemperatur erfolgt an einer nach näherer Bestimmung durch die zuständige Behörde festgelegten repräsentativen Stelle des Brennraumes oder Nachverbrennungsraumes. Die Feuerraumtemperatur und die Verweilzeit müssen mindestens einmal bei Inbetriebnahme der Anlage zu gemessen und die Einhaltung der Vorgaben nachgewiesen werden.

Wir sind für diese Messaufgabe Ihre verlässlichen Partner gegenüber den Behörden und bei der Qualitätssicherung.


Welche Leistungen bieten wir an?

  • Wir messen an Ihrer Verbrennungsanlage die Feuerraumtemperatur und die Verweilzeit nach den Vorgaben der 17. BImSchV und der zuständigen Genehmigungsbehörde.
  • Wir bewerten die Einhaltung der rechtlichen und genehmigungstechnischen Vorgaben.
  • Wir kalibrieren die betreiberseitig installierte Temperaturmesseinrichtung in der Nachbrennzone.



Was zeichnet uns aus?

Wir sind bekanntgegebene Messstelle nach §§ 26, 28 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und verfügen über langjährige Erfahrungen in der Messung der Feuerraumtemperaturen.


Welche Normen und gesetzlichen Regelungen bilden die Arbeitsgrundlage?

  • 17. BImSchV (Verordnung über die Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen)


Ansprechpartner:

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